Abfallentsorgung
Abfallentsorgung aus Tierarztpraxen/Tierärztlichen Kliniken
Abfall aus Tierärztlichen Kliniken und Praxen wird der AVV-Gruppe 1802: „Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge von Tieren“ (nach Abfallverzeichnis-Verordnung | AVV) zugeordnet.
Abfallzweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger schließen häufig per Satzung aus, diesen zu entsorgen. Tierärztliche Kliniken und Tierarztpraxen müssen ihren Abfall daher nachweislich durch einen zertifizierten Entsorger vernichten lassen. Sie müssen nachweisen können, dass Sie Ihre Praxisabfälle einem Entsorger übergeben haben. Hierfür ist ein Übernahmeschein obligatorisch, um den Verbleib der Abfälle gegenüber der zuständigen Abfallbehörde dokumentieren zu können (Nachweisverordnung | NachwV). Diese Übernahmescheine sind fünf Jahre aufzubewahren.
Für Abfall aus Tierärztlichen Kliniken und Praxen gelten die Regelungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (www.laga-online.de - LAGA-Mitteilung 18_Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes). Hier werden Abfälle je nach Risiko/Gefährlichkeit nochmals unterschieden.
Für Tierkadaver sind u. a. die Regelungen der EG-Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) bindend.
Von Kommune zu Kommune kann es Unterschiede und abweichende Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen aus Tierärztlichen Kliniken und Tierarztpraxen geben. Deshalb ist es empfehlenswert, sich direkt im Abfallamt der Landratsämter und Stadtverwaltungen vor Ort zu informieren.
Hilfreiche Informationen finden Sie auch hier: www.abfallmanager-medizin.de