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Kammerwahl 2021

Ergebnis Kammerwahl

Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer für die Wahlperiode 2021–2026

 

Am 08.09.2021 fand zum 8. Mal die Neuwahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer statt. Gesetzliche Grundlagen dafür sind §§ 8 bis 10 Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG) vom 24.05.1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21.05.2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie die Wahlordnung der Sächsischen Landestierärztekammer vom 24.08.2015 (DTBl. 10/2015 S. 1 508 ff.). Insgesamt waren 2.046 Tierärztinnen und Tierärzte wahlberechtigt, von denen sich 34 zur Wahl stellten.

 

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 15.09.2021 die im Wahlbüro eingegangenen Stimmzettel ausgezählt. Das Ergebnis der vom Wahlausschuss als gültig anerkannten Wahl wird hiermit bekannt gegeben.

 

Als Mitglieder der Kammerversammlung 2021–2026 wurden die lt. Protokoll aufgeführten Kolleginnen und Kollegen und als nachrückendes Mitglied gemäß § 19 der Wahlordnung Dr. Sigrun Moxter (Mylau) mit 314 Stimmen gewählt.

 

Von den 2.046 Wahlberechtigten gaben 963 ihre Stimme ab. Dies entspricht einer Wahlbeteiligung von 47 % (2016: 44 %). Bei der Stimmenauszählung wurden 16 ungültige Stimmabgaben festgestellt.

Der Kammerversammlung gehört außerdem ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig an (§ 8 Abs. 2 SächsHKaG). Auf Beschluss des Fakultätsrates vom 02.06.2021 wurde Prof. Dr. Dr. Thomas Vahlenkamp erneut als Vertreter der Leipziger Fakultät benannt.

 

Die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Wahlleiterin schriftlich anfechten (§ 18 Abs. 1 Wahlordnung). Die Erklärung, mit der das Wahlergebnis angefochten wird, ist nur beachtlich, wenn sie mit Gründen versehen ist. Die Einspruchsfrist endet am 08.11.2021.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 SächsHKaG beginnt die Amtsperiode der neu gewählten Kammerversammlung am 10.11.2021 mit der konstituierenden Sitzung. An diesem Tag werden die 34 Mitglieder der Kammerversammlung aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren fünf Vorstandsmitglieder wählen.

 

Dr. Kerstin Bumbel

Wahlleiterin

 

Hier lesen Sie weiter:  Protokoll Ergebnis der Kammerwahl (PDF)

 

Aktuelle Delegierte der Kammerversammlung: Link zu Delegierte der 8. Wahlperiode 2021-2026

 


 

Kandidaten für die Wahl der Kammerversammlung der 8. Wahlperiode 2016–2021

 

In seiner Sitzung am 02.06.2021 hat der Wahlausschuss die bis zum 31.05.2021 im Wahlbüro eingegangenen 16 Wahlvorschläge, darunter vier Gruppen- und 12 Einzelvorschläge, geprüft und über die Zulassung entschieden. Im Ergebnis konnten alle 34 Kandidaten, darunter 20 Kolleginnen, für die Wahl der Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer am 08.09.2021 zugelassen werden. Im Anschluss erfolgte die öffentliche Auslosung für die Reihenfolge auf dem Stimmzettel.

 

Von den 34 Kollegen kandidieren 19 aufs Neue; 15 Kollegen bewerben sich zum ersten Mal für ein Mandat der Kammerversammlung.

 

Anfang August d. J. werden die Briefwahlunterlagen einschließlich der Kandidatenbroschüre, in der sich die Bewerber in Wort und Bild vorstellen, an alle wahlberechtigten sächsischen Tierärzt:innen versandt. Diese müssen bis zum 08.09.2021 an das Wahlbüro zurückgesandt werden.

 

Am 15.09.2021 wird der Wahlausschuss die eingegangenen Stimmzettel auszählen und das Wahlergebnis, das im Deutschen Tierärzteblatt 11/2021 öffentlich bekanntgegeben wird, feststellen.

 

Die konstituierende Sitzung der neuen Kammerversammlung, dem Parlament der sächsischen Tierärzt:innen, findet am 10.11.2021 in Dresden statt.

 

Dr. Kerstin Bumbel

Wahlleiterin

 


Wahlaufruf: Mitbestimmen, mitarbeiten und mitgestalten

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

aller fünf Jahre werden die Organe (Kammerversammlung, Vorstand) und Ausschüsse der Sächsischen Landestierärztekammer neu gewählt. Die laufende 7. Wahlperiode endet in sechs Monaten, so dass in diesem Jahr alle sächsischen Tierärztinnen und Tierärzte wieder zur Wahl aufgerufen sind.

 

Hier lesen Sie weiter: Wahlaufruf_Präsident (PDF)

 


Bekanntmachung der Wahlleiterin

Startschuss für die Kammerwahl

 

Die 7. Wahlperiode der Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer geht nach fünf Jahren im November 2021 zu Ende. Mit dem Wahlaufruf des Präsidenten als Startschuss ist die Kammerwahl 2021 eingeläutet worden. Daraufhin sind rund 2.000 wahlberechtigte Kammermitglieder aufgerufen, im Zeitraum vom 04. bis 31.05.2021 Wahlvorschläge im Wahlbüro der Sächsischen Landestierärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden, einzureichen.

Den Ablauf- und Zeitplan für die Kammerwahl hat der Wahlausschuss in seiner ersten Sitzung am 03.03.2021 abgestimmt.

 

Hier lesen Sie weiter: Bekanntmachung_Wahlleiterin (PDF)

 

Datenschutzhinweise zur Kammerwahl (PDF)

 


Wahlausschuss berufen

 

Gemäß § 6 der Wahlordnung hat der Vorstand der Sächsischen Landestierärztekammer für die Leitung und Durchführung der in diesem Jahr stattfindenden Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer der 8. Amtsperiode (2021-2026) am 31.03.2021 als Wahlleiterin Dr. Kerstin Bumbel und die weiteren Mitglieder und Stellvertreter des Wahlausschusses berufen. Dem Wahlausschuss gehören an:

 

Wahlleiterin:

Dr. Kerstin Bumbel, LUA Sachsen

Stellvertreterin:

DVM Kerstin Normann, LÜVA Dresden

1. Beisitzerin:

Dr. Antje Schminke, LÜVA Dresden

Stellvertreterin:

Dr. Bettina Rudl, Coswig

2. Beisitzer:

Ehrenpräsident Dr. Hans-Georg Möckel, Auerbach

Stellvertreterin:

Dr. Carla Kruppe, Dresden

 

Des Weiteren hat der Vorstand für die Auszählung der Stimmzettel die langjährigen Vorstandsmitglieder Dr. Gudrun Preuß (Glesien) und Prof. Dr. Georg Schiefer (Markkleeberg) benannt.

 

Wahlausschuss_2021

 

Die Teilnehmer/innen der ersten Sitzung des Wahlausschusses (v. l.): Präsident Dr. Uwe Hörügel, DVM Kerstin Normann, Dr. Carla Kruppe, Prof. Dr. Georg Schiefer, Dr. Antje Schminke, Dr. Bettina Rudl, Dr. Gudrun Preuß und Wahlleiterin Dr. Kerstin Bumbel.

© SLTK

 


Wahlordnung der Sächsischen Landestierärztekammer
Vom 24. August 2015

 

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer hat am 8. Juni 2015 auf der Grundlage von § 9 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, folgende Wahlordnung beschlossen:

 

§ 1 Wahl der Kammerversammlung

(1) Die 33 zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer werden nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl unmittelbar, frei, gleich und geheim gewählt.


(2) Die Wahl findet in Form einer Briefwahl statt.


(3) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtsperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.

 

 

§ 2 Wahlkreis

Der Wahlkreis umfasst den Bereich der Sächsischen Landestierärztekammer, den Freistaat Sachsen.

 

 

§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind vorbehaltlich des § 10 Abs. 2, 4 und 5 SächsHKaG alle Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer.


(2) Wählbar sind alle Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer, sofern ihre Wählbarkeit nicht gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 5 SächsHKaG ausgeschlossen ist oder ruht.

 

 

§ 4 Sitzverteilung der Kammerversammlung

Die Verteilung der Sitze der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung gliedert sich in:

  1. mindestens zwölf Sitze für die Berufsgruppe der niedergelassenen Tierärzte,
  2. mindestens sechs Sitze für die Berufsgruppe der Tierärzte im Öffentlichen Dienst,
  3. maximal 15 nicht Berufsgruppen gebundene Sitze.

 

Die Sitze werden an die Kandidaten innerhalb der Gruppen 1 bis 3 in der Reihenfolge ihrer erhaltenen Stimmenzahl vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

 

§ 5 Wahltag und Wahlzeit

Die Wahl der Kammerversammlung findet spätestens zwei Monate vor Ablauf der laufenden Wahlperiode statt. Der Vorstand der Sächsischen Landestierärztekammer bestimmt einen Termin mit Uhrzeit, bis zu dem der Wahlbrief eingegangen sein muss (Wahltag). Der Wahltag ist mindestens 60 Tage vor dem Termin im Deutschen Tierärzteblatt bekanntzugeben.

 

 

§ 6 Leitung der Wahl

(1) Für die Durchführung der Wahl beruft der Kammervorstand einen Wahlausschuss, der aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern besteht.


(2) Für jedes Mitglied des Wahlausschusses ist je ein Stellvertreter zu bestellen.


(3) Wahlbewerber und Vorstandsmitglieder dürfen weder als Mitglied noch als Stellvertreter des Wahlausschusses berufen werden.


(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet.


(5) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.


(6) Der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses, zu denen er die Mitglieder einlädt. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


(7) Zu den Sitzungen des Wahlausschusses haben Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer als Zuhörer Zutritt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen hat der Vorsitzende auf Anfrage den Kammerangehörigen mitzuteilen.


(8) Die Bekanntmachungen des Wahlausschusses und des Wahlleiters erfolgen im Deutschen Tierärzteblatt oder durch schriftliche Benachrichtigung der Wahlberechtigten.

 

 

§ 7 Aufgaben des Wahlausschusses

(1) Aufgabe des Wahlausschusses ist es, die Wahl der Kammerversammlung zu organisieren und gemäß dieser Wahlordnung umzusetzen.


(2) Die Erledigung der Aufgaben des Wahlausschusses erfolgt in der Geschäftsstelle der Sächsischen Landestierärztekammer als Wahlbüro.

 

 

§ 8 Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlleiter lässt das Verzeichnis der Wahlberechtigten im Wahlbüro erstellen. Die Wahlberechtigten sind in alphabetischer Reihenfolge mit Zu-, Vorname und Wohnort aufzuführen.


(2) Das Wählerverzeichnis ist zur Einsichtnahme für die Wahlberechtigten ab der Bekanntgabe des Wahltages im Deutschen Tierärzteblatt für mindestens vier Wochen im Wahlbüro auszulegen.


(3) Der Zeitraum der Auslegung des Wählerverzeichnisses ist im Deutschen Tierärzteblatt vorher bekanntzugeben.

 

 

§ 9 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungszeit seine Berichtigung beim Wahlausschuss beantragen. Das Wählerverzeichnis kann bis zum Abschluss gemäß Absatz 4 durch den Wahlleiter berichtigt oder ergänzt werden.


(2) Ergänzungen, Streichungen oder Berichtigungen im Wählerverzeichnis sind nachträglich in einen Anhang aufzunehmen.


(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegungszeit hat der Wahlausschuss über Einsprüche zu entscheiden und gegebenenfalls betreffende Kammermitglieder zu informieren.


(4) Zwei Wochen nach Beendigung seiner Auslegungszeit ist das Wählerverzeichnis vom Wahlleiter abzuschließen.

 

 

§ 10 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können als Einzel- oder Gruppenwahlvorschlag auf dem dafür zur Verfügung gestellten Formblatt eingereicht werden.


(2) Das Formblatt für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist auf der Homepage der Sächsischen Landestierärztekammer verfügbar oder wird auf Anforderung durch das Wahlbüro übersendet.


3) Wahlvorschläge können erfolgen aus:

  1. Landkreisen und kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen,
  2. beruflichen Landesverbänden,
  3. der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig,
  4. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
  5. der Sächsischen Tierseuchenkasse,
  6. sonstigen Interessengruppen.

 

(4) Jeder Bewerber muss im Wahlvorschlag mit Zu- und Vornamen, Anschrift sowie Art und Ort der Berufsausübung eindeutig bezeichnet sein, sodass über seine Person kein Zweifel besteht. Er hat eine unwiderrufliche schriftliche Bestätigung beizufügen, dass er seiner Kandidatur und gegebenenfalls seiner Wahl zum Mitglied der Kammerversammlung zustimmt.


(5) Eine Kandidatur ist auf einen Wahlvorschlag begrenzt.


(6) Der Wahlvorschlag muss von mindestens fünf wahlberechtigten Unterstützern unterschrieben werden und deren Zu- und Vornamen sowie deren Anschriften enthalten. Es ist zulässig, dass ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt. Von den Unterstützern gilt der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, der zweite als Stellvertreter. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ermächtigt.


(7) Die Wahlvorschläge sind im Wahlbüro einzureichen. Die Frist für die Einreichung beträgt 28 Tage ab Bekanntgabe im Deutschen Tierärzteblatt.

 

 

§ 11 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter prüft die eingegangenen Wahlvorschläge, ob sie den Anforderungen der Wahlordnung entsprechen. Stellt er Mängel fest, teilt er dies der Vertrauensperson mit und fordert sie auf, behebbare Mängel bis zur Entscheidung über die Zulassung zu beseitigen. Können Mängel nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 beseitigt werden, führt dies zur Nichtzulassung des Wahlvorschlages.


(2) Der Wahlausschuss entscheidet innerhalb von 21 Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist über die Zulassung der Wahlvorschläge, soweit nicht der Vorstand gemäß § 10 Abs. 5 SächsHKaG das Fehlen oder Ruhen der Wählbarkeit festzustellen hat.


(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder einzelner Bewerber gibt der Wahlleiter der Vertrauensperson des Wahlvorschlages unter Angabe der Gründe bekannt.


(4) Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages oder einzelner Bewerber kann binnen einer Woche nach Zustellung oder Eröffnung der Wahlausschuss angerufen werden.

 

 

§ 12 Stimmzettel

(1) Unter den zugelassenen Wahlvorschlägen lost der Wahlausschuss die Platzierung auf dem Stimmzettel aus. Diese Auslosung ist für die Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer öffentlich. Der Termin der Auslosung ist im Deutschen Tierärzteblatt vorher bekanntzugeben.


(2) Der Wahlleiter lässt auf der Grundlage der ausgelosten Platzierung der Wahlvorschläge einen Stimmzettel im Wahlbüro erstellen. Der Stimmzettel muss von jedem Bewerber die folgenden Angaben enthalten:

  1. Zu- und Vornamen,
  2. Anschrift,
  3. Art und Ort der Berufsausübung.

 

(3) Auf der Rückseite des Stimmzettels ist über die Durchführung der Wahl gemäß § 13 dieser Wahlordnung zu informieren und auf den Endzeitpunkt zur Ausübung des Wahlrechts hinzuweisen. Ergänzende Erläuterungen zur Ausübung des Stimmrechts sind zulässig.


(4) Das Wahlbüro übersendet jedem Wahlberechtigen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag:

  1. den Stimmzettel,
  2. einen verschließbaren farbigen Wahlumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck „Wahlumschlag für den Stimmzettel“ auf der Vorderseite sowie dem Aufdruck „Keinen Absender angeben!“ auf der Rückseite,
  3. einen verschließbaren und freigemachten äußeren Briefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief“ und der Anschrift des Wahlbüros sowie der Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist, auf der Vorderseite. Der äußere Umschlag gilt als Wahlausweis.

 

(5) Hat ein Wahlberechtigter die in Absatz 4 genannten Unterlagen nicht erhalten, so kann er diese bis zum Wahltag im Wahlbüro anfordern. Die Frist zur Abgabe des Stimmzettels bleibt davon unberührt.

 

 

§ 13 Durchführung der Wahl

(1) Jeder Wahlberechtigte verfügt über maximal 33 Stimmen. Er kann diese auf die gesetzten Wahlvorschläge verteilen, wobei eine Kumulation von maximal drei Stimmen je Bewerber zulässig ist. Der Stimmzettel wird nicht ungültig, wenn weniger als 33 Stimmen abgegeben werden.


(2) Der Stimmzettel ist im verschlossenen farbigen Wahlumschlag und dieser im verschlossenen äußeren Briefumschlag an das Wahlbüro zu senden. Der Wahlumschlag und der Briefumschlag dürfen außer dem Stimmzettel keine sonstigen Inhalte aufweisen.


(3) Die Wahlfrist ist gewahrt, wenn der Brief ausweislich des Poststempels spätestens am letzten Tag der Ausübung des Wahlrechts (Wahltag) zur Beförderung gegeben wurde oder innerhalb der Wahlzeit im Wahlbüro eingegangen ist.

 

 

§ 14 Prüfung und Zählung der Stimmzettel

(1) Zwei Tage nach dem Wahltag überprüft der Wahlleiter anhand der Wahlnummern, ob der Absender als wahlberechtigt im Wählerverzeichnis eingetragen ist und ermittelt die Anzahl der berechtigt eingegangenen Wahlbriefe. Ist das Fehlen der Wahlberechtigung festgestellt worden, so ist der äußere Briefumschlag ungeöffnet gemäß § 20 aufzubewahren. Wenn über die Person oder die Wahlberechtigung des Absenders oder über die Gültigkeit des Wahlbriefes Zweifel bestehen, entscheidet der Wahlausschuss über dessen Gültigkeit.


(2) Nach Feststellung der Wahlberechtigung öffnet der Wahlausschuss die äußeren Briefumschläge und legt die farbigen Wahlumschläge ungeöffnet in eine Wahlurne und mischt diese.


(3) Anschließend werden die farbigen Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und geöffnet. Jeder Stimmzettel wird durch den Wahlausschuss auf seine Gültigkeit geprüft. Die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel ist zu vermerken.


(4) Ungültig sind Stimmzettel:

  1. die nicht in den Umschlägen gemäß § 12 Abs. 4 eingereicht wurden,
  2. wenn sich in einem Wahlumschlag mehr als ein gekennzeichneter Stimmzettel befindet,
  3. auf denen mehr als 33 Stimmen abgegeben wurden,
  4. auf denen mehr als drei Stimmen kumulativ für einen Bewerber abgegeben wurden,
  5. die außer der Stimmabgabe weitere Zusätze enthalten,
  6. wenn der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist.

 

(5) Danach werden die abgegebenen Stimmen für die einzelnen Bewerber ermittelt und zusammengezählt. Die Zählung der Stimmen erfolgt durch Eintragung in Zähllisten.

 

 

§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss stellt aufgrund der Zähllisten das Wahlergebnis für die Wahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung fest.


(2) Die Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer erreichten Stimmenanzahl aufzulisten. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die Stimmenmehrheit auf sich vereinigt haben in der Reihenfolge ihrer Stimmenanzahl, sofern aus der Sitzverteilung gemäß § 4 keine andere Reihenfolge ermittelt werden muss.


(3) Die Bewerber, auf die nach Absatz 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge ihrer erreichten Stimmenanzahl als nachrückende Mitglieder der Kammerversammlung festzustellen.

 

 

§ 16 Wahlprotokoll

(1) Über die Prüfung und Zählung der Stimmzettel und die Feststellung des Wahlergebnisses ist ein Protokoll anzufertigen, welches von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.


(2) Dem Protokoll sind beizufügen:

  1. das Wählerverzeichnis,
  2. die nicht wahlberechtigt eingesandten Umschläge,
  3. die gültigen und ungültigen Stimmzettel.

 

 

§ 17 Bekanntgabe und Benachrichtigung

(1) Das Wahlergebnis ist im Deutschen Tierärzteblatt öffentlich bekanntzugeben.


(2) Die Gewählten werden vom Wahlleiter schriftlich über ihre Wahl zum Mitglied der Kammerversammlung in Kenntnis gesetzt. Die nicht gewählten Bewerber werden über ihre Wahl als nachrückende Mitglieder benachrichtigt.

 

 

§ 18 Anfechtung der Wahl

(1) Die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Wahlleiter schriftlich anfechten. Die Erklärung mit der das Wahlergebnis angefochten wird ist nur beachtlich, wenn sie mit Gründen versehen ist.


(2) Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.


(3) Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Die Entscheidung ist zu begründen.


(4) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, soweit ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitungen, die Abstimmung oder die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.


(5) Wird die Wahl für ungültig erklärt, hat eine Neuwahl innerhalb der vom Wahlausschuss bestimmten Frist stattzufinden.


(6) Die Ungültigkeit der Wahl sowie Informationen zur Neuwahl sind im Deutschen Tierärzteblatt öffentlich bekanntzugeben.


(7) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

 

 

§ 19 Nachrückende Mitglieder

Tritt ein gewählter Bewerber sein Amt nicht an oder scheidet ein Mitglied der Kammerversammlung im Lauf der Wahlperiode aus, rückt als neues Mitglied unter Berücksichtigung der Sitzverteilung gemäß § 4 der Bewerber nach, der nach dem Wahlergebnis von den nicht gewählten Bewerbern die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

 

 

§ 20 Aufbewahrung der Wahlakten

Die Wahlakten sind vollständig bis zum Ablauf der Wahlperiode in der Sächsischen Landestierärztekammer aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

 

 

§ 21 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Wahlordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

 

§ 22 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer vom 10. Dezember 2005 (Deutsches Tierärzteblatt 5/2006 S. 642 ff.) außer Kraft.

 

Dresden, den 8. Juni 2015

Dr. med. vet. Hans-Georg Möckel
Präsident

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 16. Juli 2015, Aktenzeichen 24-9113.61/6, die Genehmigung erteilt.

Die vorstehende Wahlordnung der Sächsischen Landestierärztekammer wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt 10/2015 bekannt gemacht.

Dresden, den 24. August 2015