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Wichtige Hinweise zur Ausbildertätigkeit

 

 
Einige Hinweise zur Beachtung vor Vertragsabschluss

 


 

Praxisausstattung

 

Grundsätzlich hat jeder niedergelassene Tierarzt die Möglichkeit, einen Tiermedizinischen Fachangestellten auszubilden. Der ausbildende Tierarzt muss jedoch sicherstellen, dass die nach der Ausbildungsordnung geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können.

Details finden Sie in der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Tiermedizinischen Fachangestellten vom 22.08.2005

(Verordnung über die Berufsausbildung)

Insbesondere in den Bereichen Labor, Röntgen/Strahlenschutz, Narkoseregime sowie Patientenspektrum ist die Ausstattung und Ausrichtung der eigenen tierärztlichen Einrichtung für die Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gewissenhaft zu eruieren.

Falls bestimmte Inhalte der Ausbildung in der eigenen tierärztlichen Einrichtung nicht vermittelt werden können, sind für den Azubi Maßnahmen (z. B. in Form von Praktika, Hospitanzen, Kursen) außerhalb der Ausbildungsstätte zu organisieren und im Ausbildungsvertrag sowie in dessen Anlagen inkl. geplantem Zeitrahmen anzugeben.

 



Personalschlüssel

 

In jeder Praxis ist zur Sicherung der Qualität der Ausbildung (gemäß Beschluss des Berufsbildungsausschusses „Medizinische Fachangestellte“ am 30.11.2016 und des Vorstandes der Sächsischen Landestierärztekammer am 09.08.2017 in Bezug auf § 27 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz) folgender Personalschlüssel zur Ausbildung erforderlich:

 

Personalschlüssel Ausbildung TFA

 

Sollten Sie diese personellen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine Ausbildung nur nach Antrag auf Ausnahmegenehmigung und folgenden Beschluss des Vorstandes der Sächsischen Landestierärztekammer möglich. Wir bitten Sie, in diesem Fall vor Mitteilung der Vorstandsentscheidung von einem Vertragsschluss unbedingt abzusehen.

 


 

Pflichten des ausbildenden Tierarztes

 

Der ausbildende Tierarzt verpflichtet sich im Berufsausbildungsvertrag, dass er:

  • dem Azubi die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Wenn  dies in der eigenen Unternehmensorganisation nicht möglich ist, ist der ausbildende Tierarzt verpflichtet, dass diese Fertigkeiten und Kenntnisse auf seine Kosten außerbetrieblich vermittelt werden. Die Berufsausbildung ist in einer durch den Ausbildungsrahmenplan und den Ausbildungsplan zeitlich und sachlich gegliederten Form so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel innerhalb der vereinbarten Ausbildungsdauer erreicht werden kann;
  • dem Azubi die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellt, die für die Ausbildung und zur Ablegung von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind;
  • den Azubi zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen.
  • dem Azubi den schriftlichen Ausbildungsnachweis auszuhändigen, die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes während der Ausbildungszeit zu gewährleisten, zu überwachen und abzuzeichnen.
  • dem Azubi nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen sowie dem individuellen Ausbildungsstand und seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
  • den Azubi darauf hinzuweisen, dass er in die gesetzliche/vertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz eingebunden ist;
  • dafür zu sorgen, dass der Azubi charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird;
  • sich von dem jugendlichen Azubi Bescheinigungen darüber aushändigen zu lassen, dass dieser ärztlich – vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht (§ 32 Abs. 1 JArbSchG) und – vor Ablauf des 1. Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist (§ 33 JArbSchG). Zudem trägt er Sorge dafür, dass Ablichtungen dieser ärztlichen Bescheinigungen der Tierärztekammer vorgelegt werden;
  • unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Tierärztekammer unter Beifügung des Vertrages und bei jugendlichen Auszubildenden unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen über die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG zu beantragen; Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes;
  • den Azubi rechtzeitig zu den bekanntgegebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme hieran sowie dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen;
  • den Azubi anzuhalten, die aus Gründen der Gesundheitspflege und zur Verhütung von Berufserkrankungen notwendigen, mindestens aber die gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen;
  • auf die Einhaltung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten sorgfältig zu achten.

 


 

 

Gleichstellungsbestimmung: Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.