Einsatz praktizierender Tierärzte im Tierseuchenfall - Rechtsgrundlagen
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Übertragung von Aufgaben und Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten, Hinzuziehung von Sachverständigen - s. § 6 SächsAGTierGesG
Einsatz praktizierender Tierärzte im Tierseuchenfall - Kosten
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Die Kosten für die Zuziehung praktizierender TÄ i. S. d. o. g. Rechtgrundlagen trägt die zuziehende Behörde.
Grundsätzlich gilt die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), s. a. § 7 Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer (SLTÄK)
Davon abweichend können – mit Zustimmung der Landestierärztekammer - Überschreitungen und Unterschreitungen von der GOT vereinbart werden (§ 4 GOT).
Eine entsprechende Unterschreitung wurde in der Rahmenempfehlung hinsichtlich des Einsatzes von Tierärzten / Tierärztinnen im Tierseuchenkrisenfall vom 01.03.2006 zwischen der Sächsischen Landestierärztekammer, dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und den sächsischen Vertretern der Bundesverbände der praktischen und der beamteten Tierärzte (BpT und BbT) vereinbart. Dies wurde der Staatsministerin für Soziales, den Oberbürgermeistern, Landräten, Regierungspräsidenten, Präsidenten des Sächs. Städte- und Gemeindetages und Sächs. Landkreistages mit Schreiben der SLTÄK vom 14.03.2006 mitgeteilt.
Im Jahr 2014 ergab sich die Notwendigkeit der Aktualisierung der Rahmenempfehlung aufgrund der neuen Rechtslage durch Außerkrafttreten des TierSG und Inkrafttreten des TierGesG (hier insbesondere § 24) sowie des SächsAGTierGesG (hier insbesondere § 6).
Zu Auslegungsfragen zum Einsatz als Beliehener oder Verwaltungshelfer und zu einem Änderungsvorschlag der LDS vgl. Auszug aus dem Protokoll der Dienstberatung der LDS mit den LÜVÄ im Bereich Tierseuchenbekämpfung vom 09.09.2014.
Die Vertragsparteien folgten dem Vorschlag und unterzeichneten am 08.10.2014 eine erste Änderung der Rahmenempfehlung. (Konsolidierte Fassung des Textes im WORD-Format)
Es steht den zuziehenden Behörden frei, nach GOT zu vergüten oder die Rahmenempfehlung anzuwenden.
Einsatz praktizierender Tierärzte im Tierseuchenfall - Bereitschaftserklärung
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Die Sächsischen Landestierärztekammer führt und pflegt eine auf eine Umfrage hin anhand der Rückmeldungen von Praktiker erstellte Liste von Tierärzten, die Ihre Bereitschaft erklärt haben, auf Basis der Rahmenempfehlungen hinsichtlich des Einsatzes von Tierärzten/Tierärztinnen im Tierseuchenkrisenfall tätig zu werden. Die Liste differenziert zwischen den örtlichen Einsatzmöglichkeiten (nur in einem bestimmten LK, in einem Reg.-Bez., in ganz Sachsen, auch in anderen Bundesländern oder EU-weit. Bei einigen Kollegen sind Einschränkungen hinsichtlich der Einsatzgebiete zu beachten (nicht bei Geflügel / nicht bei Klauentieren). Die Liste kann im Bedarfsfall bei der SLTÄK abgefordert werden.
Einsatz praktizierender Tierärzte im Tierseuchenfall - Fortbildung
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Seit 2006 bietet die Sächsische Landestierärztekammer kostenfreie Fortbildungen für alle Tierärzte an, die eine o. g. Bereitschaftserklärung abgegeben haben.
Ankündigungen können der Website der SLTÄK (Rubrik Fortbildung) entnommen werden
Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat einen Leitfaden für tierärztliches Fachpersonal beim Einsatz im Tierseuchenkrisenfall veröffentlicht, der auch zur Fortbildung genutzt werden kann.
Einsatz praktizierender Tierärzte im Tierseuchenfall - weitere Informationen
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"Tierseuchenbekämpfung – Personalressourcen" (Vortrag Dr. Gerlinde Schneider (SMS) zur Amtstierärzte-Fortbildung am 05.06.07)
„Rechtliche Aspekte der Tätigkeit von praktizierenden Tierärzten in der Tierseuchenbekämpfung“ (Vortrag Dr. Jens Achterberg, 4. Leipziger TÄ-Kongress, Leipzig 2008): Präsentation, Abstract