Fragen und Antworten (FAQ)
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Die neue Weiterbildungsordnung (WBO) ist am 2. März 2007 in Kraft getreten. Mit dem folgenden Fragenkatalog möchten wir häufig gestellte Fragen beantworten. Die Antworten sind dabei kurz und „leserfreundlich“ formuliert, auch wurde der besseren Lesbarkeit halber auf Angaben zu Paragraphen der entsprechenden Rechtsgrundlagen (WBO, Sächsisches Heilberufekammergesetz, Gebührenordnung) bewusst verzichtet.
Nach welcher WBO kann eine bereits begonnene Weiterbildung abgeschlossen werden?
Wer seine Weiterbildung bis zum 1. März 2007 begonnen hat, kann wählen, ob er die
Weiterbildung nach der alten (1996) oder der neuen (2007) WBO abschließen möchte.
Wer seine Weiterbildung nach dem 1. März 2007 begonnen hat, muss die Weiterbildung
nach der neuen WBO absolvieren.
Wann kann frühestens mit der Weiterbildung begonnen werden?
Mit der Weiterbildung kann erst nach Erhalt der Approbation als Tierarzt begonnen
werden. Tätigkeitsabschnitte sowie Fort- und Weiterbildungsnachweise vor Erhalt der
Approbation sind nicht anrechnungsfähig.
Muss der Beginn einer Weiterbildung gegenüber der Sächsischen Landestierärztekammer
(SLTK) anzeigt werden?
Ja, seit dem 2. März 2007 muss jeder Tierarzt, der in die Weiterbildung zur Erlangung
einer Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung eintritt, den Beginn seiner Weiterbildung
gegenüber der SLTK schriftlich anzeigen.
Welche Angaben hat die Anzeige über den Beginn der Weiterbildung zu enthalten?
Die schriftliche Anzeige an die SLTK muss folgende Angaben enthalten:
- Name des sich weiterbildenden Tierarztes,
- Datum des Beginns der Weiterbildung,
- Weiterbildungsgebiet oder -bereich (z. B. Fachtierarzt für Pferde oder Zusatzbezeichnung Akupunktur),
- Anschrift, Kommunikationsverbindungen der Weiterbildungsstätte,
- Name des Weiterbildungsbefugten,
- Angabe zur Voll- oder Teilzeittätigkeit (die Teilzeittätigkeit muss seitens der Kammer genehmigt sein),
- Unterschriften des Weiterbildungsbefugten und des sich Weiterbildenden.
Wo finde ich die Anschriften der in Sachsen zur Weiterbildung befugten Tierärzte sowie der Weiterbildungsstätten?
Die Adresslisten für häufig angefragte Gebiete (Klein- und Heimtiere, Pferde, Lebensmittelhygiene, Geflügel
und Rinder) sind auf der Homepage der SLTK eingestellt. Alle weiteren Listen werden auf Anfrage
verschickt.
Wer kann eine Weiterbildungsbefugnis beantragen?
Die Weiterbildungsbefugnis wird auf Antrag Fachtierärzten und Trägern von Zusatzbezeichnungen erteilt.
Voraussetzung für den Erhalt der Befugnis ist, dass der Tierarzt in dem betreffenden Gebiet oder
Bereich seit mindestens einem Jahr spezialisiert tätig ist. Die Befugnis kann nur erteilt werden, wenn
der Tierarzt fachlich und persönlich geeignet ist. Das Antragsformular ist auf der Homepage der SLTK
eingestellt oder kann über die Geschäftsstelle bezogen werden.
Erhält man die Weiterbildungsbefugnis dauerhaft?
Nein, sie erlischt, wenn der Befugte seine Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte beendet oderwenn die
eigene Niederlassung aufgegeben wird.
Was kostet das Antrags- und Anerkennungsverfahren „Weiterbildungsbefugnis“?
Das Antrags- und Anerkennungsverfahren ist kostenfrei.
Wie viele Tierärzte kann ein Weiterbildungsbefugter gleichzeitig betreuen?
Für den Weiterbildungsbefugten ist die Anzahl der Betreuungen für die in derselben Weiterbildungsstätte
tätigen Tierärzte nicht reglementiert. Lediglich bei der Übernahme von so genannten Mentorenschaften
(externe Betreuung, wenn der sich Weiterbildende nicht direkt in der Arbeitsstätte des Befugten
tätig ist) soll der Befugte nicht mehr als zwei sich Weiterbildende gleichzeitig betreuen.
Ist die Weiterbildung zwischen dem sich Weiterbildenden und dem Weiterbildungsbefugten zu vereinbaren?
Ja, die Weiterbildung muss zwischen dem sich Weiterbildenden und dem zur Weiterbildung Befugten
schriftlich in einer Vereinbarung geregelt sein. Die Vereinbarung sollte mindestens folgende Angaben
enthalten:
- den Beginn und das voraussichtliche Ende der Weiterbildung (ggf. eines Weiterbildungsabschnittes),
- Angabe zur Voll- oder Teilzeittätigkeit (die seitens der Kammer genehmigt sein muss),
- Zusicherungen:
- dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Weiterbildungsgebietes bzw. -bereiches sowie die Verrichtungen entsprechend des Leistungskataloges (sofern gefordert) dem sich Weiterbildenden durch den Weiterbildungsbefugten vermittelt werden,
- dass dem sich Weiterbildenden die Teilnahme an den Modulen der fachbezogenen Weiterbildungskurse, Hospitationen und Praktika in anderen Weiterbildungsstätten (sofern vorgeschrieben) zeitlich ermöglicht wird,
- dass der sich Weiterbildende pro Weiterbildungsjahr an mindestens 20 fachbezogenen Fortbildungsstunden teilnimmt,
- dass der Weiterbildungsbefugte nach Ableistung der Weiterbildungszeit ein ausführliches Weiterbildungszeugnis ausstellt.
Kann die Weiterbildung in Teilzeit absolviert werden?
Die Weiterbildung ist in der Regel ganztägig durchzuführen. Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anrechnungsfähig, wenn diese vorher der SLTK schriftlich angezeigt und von dieser bestätigt wurde. Die Zeit
der Mindestweiterbildung verlängert sich entsprechend der Teilzeittätigkeit.
Ist die Weiterbildung in eigener Niederlassung möglich?
Ja, allerdings bedarf die Weiterbildung in der eigenen Niederlassung der Genehmigung durch die
SLTK. Die Genehmigung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Betreuung der Weiterbildung durch einen (externen) Weiterbildungsbefugten, der die Übernahme der Betreuung gegenüber der SLTK schriftlich bestätigt,
- Einhaltung der Mindestweiterbildungszeit von fünf Jahren (Fachtierarzt),
- der Leistungsumfang der Praxis des Antragstellers muss dem einer zugelassenen Weiterbildungsstätte entsprechen,
- der Antragsteller muss:
- einen Leistungskatalog erfüllen und
- im vorgeschriebenen Umfang an fachbezogenen Weiterbildungskursen teilnehmen.
Ist die Weiterbildung durch externe Weiterbildungsbefugte auch für angestellte Tierärzte in einer
Praxis oder angestellte/beamtete Tierärzte im öffentlichen Dienst oder sonstigen Einrichtungen
möglich?
Ja, allerdings ist dafür die Zustimmung der SLTK erforderlich. Das Weiterbildungsvorhaben ist deshalb
vor Beginn der Weiterbildung zu beantragen. In dem Antrag muss der externe Weiterbildungsbefugte
die Zustimmung zur Übernahme der Betreuung bestätigen.
Muss die Weiterbildung zur Erlangung einer Zusatzbezeichnung unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten
erfolgen?
Ja, für die Weiterbildung zur Erlangung einer Zusatzbezeichnung gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen
hinsichtlich eines Weiterbildungsbefugten bzw. einer Weiterbildungsstätte wie bei der
Weiterbildung zum Fachtierarzt.
Werden Nachweise über die Teilnahme an Weiterbildungskursen anderer Bundesländer anerkannt?
Ja, sofern die Weiterbildungskurse (nicht Fortbildungskurse!) an tierärztlichen Ausbildungsstätten
(oder anderen geeigneten Einrichtungen) durch die SLTK anerkannt sind und in der erforderlichen
Mindeststundenzahl gemäß sächsischem Weiterbildungsgang angeboten werden. Der sich Weiterbildende
sollte sich bezüglich der Anerkennungsfähigkeit unbedingt vor einer verbindlichen Anmeldung
zu einem Weiterbildungskurs in der Geschäftsstelle der SLTK erkundigen.
Führt die SLTK ein Verzeichnis der Teilnehmerinteressenten für künftige Weiterbildungskurse?
Ja, auf Ihren Wunsch werden Sie in die Liste der Interessenten für künftige Weiterbildungskurse in den
Gebieten und Bereichen, die im Gebiet der Mitteldeutschen Tierärztekammern angeboten werden,
aufgenommen.
Können die erforderlichen Hospitationszeiten in Tierärztlichen Kliniken/Praxen in der Weiterbildung
aus der eigenen Niederlassung heraus auch in anderen Bundesländern absolviert werden?
Ja, sofern die Tierärztliche Klinik/Praxis als Weiterbildungsstätte anerkannt ist und ein Weiterbildungsbefugter
für das angestrebte Weiterbildungsgebiet dort tätig ist.
Wie lang muss ein anrechnungsfähiger Weiterbildungsabschnitt sein?
Mindestens sechs Monate. Abschnitte unter sechs Monaten können nur auf die Weiterbildung angerechnet
werden, wenn dies ausdrücklich in einem Weiterbildungsgang vorgesehen oder auf Antrag als
Einzelfallentscheidung durch die SLTK genehmigt worden ist.
In der WBO wird die Dokumentation der Weiterbildung verlangt. Wen betrifft die Dokumentationspflicht
und was ist im Einzelnen zu dokumentieren?
Die Dokumentationspflicht betrifft alle Tierärzte, die sich in der Weiterbildung befinden. Zu dokumentieren
sind:
- Ableistung der Verrichtungen der Leistungskataloge,
- Fallberichte,
- Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen etc.,
- Teilnahme an Weiterbildungskursen,
- Hospitationszeiten,
- praktische Tätigkeiten in anderen Weiterbildungsstätten und sonstigen Einrichtungen (z. B. Be- und Verarbeitungsbetriebe von Lebensmitteln, Fischereibetriebe, Zerlegebetriebe, Betreuung von Turniersportveranstaltungen).
Wie wird die Ableistung der Verrichtungen des Leistungskataloges dokumentiert?
Die praktischen Verrichtungen sind in der jeweils angeführten Mindestanzahl zu erbringen, durch
Kurzberichte (Tag und Ort der Leistungserbringung, Anamnese, Status präsens, Diagnose, Differentialdiagnose
, Therapie) zu dokumentieren und jeweils durch den Weiterbildungsbefugten zu bestätigen.
Eine individuelle Auflistung in Tabellenform wird empfohlen. Für einzelne Weiterbildungsgänge sind
Muster für die Dokumentation der Verrichtungen bereits in der WBO enthalten.
Wie sind die Fallberichte zu erstellen?
Die Fallberichte sind nach einem „Fallprotokollmuster“ zu erstellen. Die Hinweise zur Erstellung der
Fallberichte wurden im DTBl. 5/2007, S. 783 ff. veröffentlicht und sind auf der Homepage der SLTK
eingestellt.
Welche Angaben muss ein Weiterbildungszeugnis enthalten?
- Die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit (mit Angaben über Voll- oder Teilzeitanstellung) sowie Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst oder ähnliche Gründe,
- die in dieser Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Bezugnahme des geforderten Wissensstoffes für den jeweiligen Weiterbildungsgang,
- die besonderen Verrichtungen entsprechend des Leistungskataloges (falls gefordert).
Das abschließende Weiterbildungszeugnis muss die fachliche und persönliche Eignung des sich Weiterbildenden zum Führen der Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung enthalten.
Welche Publikationen werden anerkannt?
Anerkennungsfähig sind fachbezogene wissenschaftliche Originalarbeiten in anerkannten Fachzeitschriften
, die als Erstautor publiziert worden sind. Sofern mehr als zwei Publikationen vorzulegen sind,
entfällt für die dritte Publikation die o. g. Festlegung.
Können anstelle von Publikationen Nachweise über Vorträge oder Poster zu Fachkongressen anerkannt
werden?
Nur für den Fall, dass mehr als zwei Publikationen vorzulegen sind. Als dritte Publikation kann der
Nachweis eines fachbezogenen wissenschaftlichen Vortrages oder Posters zu Fachkongressen unter
Beifügung einer gutachterlichen Stellungnahme anerkannt werden. Sofern der Vortrag als Abstract in
einer anerkannten Fachzeitschrift publiziert worden ist, entfällt die gutachterliche Stellungnahme.
Welche Fachzeitschriften gelten als anerkannt?
Fachzeitschriften, die in der „Master-Journal-List“ gelistet sind. Ausnahmen unterliegen einer Einzelfallprüfung
durch die SLTK.
Akzeptiert die SLTK die Bestätigung einer Fachzeitschrift über die Annahme der Publikation als
veröffentlichte Publikation?
Ja, da vom Einreichen bis zur Veröffentlichung eines Artikels oftmals lange Wartezeiten bei den Verlagen
zu verzeichnen sind. Der Antragsteller hat dann das Manuskript des eingereichten Artikels und die
Bestätigung über die Annahme der Publikation seitens des Verlages vorzulegen.
Wann soll die Weiterbildung spätestens abgeschlossen sein?
Die Weiterbildung soll nach sechs Jahren abgeschlossen sein. Sobald absehbar ist, dass die Weiterbildung
in diesem Zeitraum nicht beendet werden kann, muss rechtzeitig – vor Ablauf der Regelweiterbildungszeit
– die Verlängerung der Weiterbildungszeit bei der SLTK schriftlich beantragt werden. Der
Antrag ist zu begründen, die noch fehlenden Weiterbildungsabschnitte sind anzugeben.
Kann die Weiterbildung ohne Wechsel der Weiterbildungsstätte bzw. des Weiterbildungsbefugten erfolgen?
Während der Weiterbildung soll der sich Weiterbildende die Weiterbildungsstätte und/oder den Befugten
ein Mal wechseln. Sofern ein Wechsel im jeweiligen Weiterbildungsgang nicht zwingend vorgeschrieben
ist, kann die Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte absolviert werden.
Kann die Weiterbildung zur selben Zeit in zwei oder mehreren Gebieten und/oder Bereichen gleichzeitig
erfolgen?
Nein.
Können Weiterbildungszeiten nach abgeschlossener Weiterbildung für eine weitere Weiterbildung
angerechnet werden?
Auf Antrag können für die Anerkennung mehrerer Bezeichnungen Weiterbildungszeiten, die bereits für
eine Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung anerkannt wurden und nicht länger als sechs Jahre zurück
liegen, für inhaltlich verwandte Gebiete und Bereiche im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet
werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller den ersten Weiterbildungsgang komplett
abgeschlossen bzw. die Prüfung für die Anerkennung der Fachtierarzt- bzw. Zusatzbezeichnung bestanden hat.
Können Tätigkeiten als Fachtierarzt oder Tierarzt mit Zusatzbezeichnung für eine weitere Weiterbildung
angerechnet werden?
Für bestimmte Weiterbildungsgänge können Tätigkeiten als Fachtierarzt und/oder Tierarzt mit einer
Zusatzbezeichnung bis maximal zur Hälfte der Mindestweiterbildungszeit für das angestrebte Weiterbildungsgebiet
angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass in dem jeweils angestrebten Weiterbildungsgang
mögliche Anrechnungen ausgewiesen sind.
Kann man eine in Sachsen begonnene Weiterbildung auch nach einem Kammerwechsel bei der
SLTK fortsetzen bzw. abschließen?
Nein, mit der Beendigung der Kammermitgliedschaft in Sachsen endet die Weiterbildung in Zuständigkeit
der SLTK. Eine ggf. mögliche Fortsetzung der Weiterbildung richtet sich nunmehr nach den
Bestimmungen der WBO der „neuen“ Kammer. Der sich Weiterbildende sollte daher – rechtzeitig vor
dem beabsichtigten Kammerwechsel – prüfen:
- ob die Fortsetzung der Weiterbildung im neuen Kammerbereich überhaupt möglich ist und wenn ja,
- welche Anforderungen dort zu erfüllen sind.
Alle Fragen zur Anerkennung bereits erbrachter Leistungen sowie der ggf. noch zu erbringenden Anforderungen
hat der sich Weiterbildende mit der neu für ihn zuständigen Kammer zu klären.
Kann man die in Sachsen begonnene Weiterbildung in einem anderen Bundesland gemäß sächsischer
WBO fortsetzen?
Nein, nach einem Kammerwechsel gelten ausschließlich die Anforderungen der WBO der neu zuständigen
Kammer, die dann zu erfüllen sind.
Kann man in der SLTK die Prüfung ablegen, wenn man nach Antrag auf Prüfungszulassung die
Kammer gewechselt hat bzw. ins Ausland verzogen ist?
Ja, wenn vor dem Kammerwechsel bzw. Umzug ins Ausland der Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei
der SLTK gestellt worden ist, auch wenn zum Zeitpunkt der Prüfung keine Mitgliedschaft bei der SLTK
mehr besteht.
Wo und wie wird die Zulassung zur Prüfung beantragt?
Bei der Sächsischen Landestierärztekammer. Das erforderliche Antragsformular ist auf der Homepage
der SLTK unter der Rubrik „Weiterbildung“ eingestellt oder wird auf Anfrage durch die Geschäftsstelle
zugesandt.
Wann kann die Prüfung frühestens beantragt werden?
Der Antrag kann frühestens am Tag, an dem die Mindestweiterbildungszeit erfüllt ist, gestellt werden.
Die in der Anlage zur WBO angegebenen Weiterbildungszeiten sind jeweils Mindestweiterbildungszeiten.
Wann muss die Prüfung spätestens beantragt werden?
Nach Beendigung der Weiterbildung muss die Prüfung innerhalb von 12 Monaten beantragt werden.
Wer entscheidet über die Zulassung zur Prüfung?
Der Vorstand der SLTK.
Wann erfährt der Antragsteller den Prüfungstermin?
Die Kammer lädt nach Abschluss des Zulassungsverfahrens mit einer Frist von mindestens vier Wochen
zur Prüfung ein.
Gibt es feste Prüfungstermine?
Es gibt keine festen Prüfungstermine, die Prüfungen werden nach Bedarf anberaumt.
Wie lange dauert die Prüfung?
Die mündliche Prüfung (Einzelprüfung) dauert in der Regel mindestens eine Stunde. Die Prüfung ist
nicht öffentlich.
Wie setzt sich die Prüfungskommission zusammen?
Jeder Prüfungskommission gehören mindestens drei Tierärzte an, von denen zwei die zu prüfende
Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen. Die Aufsichtsbehörde (Sächsisches Staatsministerium
für Soziales) kann ein weiteres Mitglied bestellen.
Erfährt der Antragsteller vor der Prüfung die Namen der Prüfer?
Die Namen der Prüfer können am Tag der Prüfung in der SLTK erfragt werden.
Was kostet das Antrags- und Anerkennungsverfahren (inkl. Prüfung)?
Fachtierarzt: 350 €; Zusatzbezeichnung: 250 €.
Für alle weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Kammergeschäftsstelle.
Tel. (03 51) 8 26 72 00 oder info_at_tieraerztekammer-sachsen.de
(Stand Mai 2007)
