Wahlordnung
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Wahlordnung der Sächsischen Landestierärztekammer
Vom 24. August 2015
Die Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer hat am 8. Juni 2015 auf der Grundlage von § 9 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, folgende Wahlordnung beschlossen:
(2) Die Wahl findet in Form einer Briefwahl statt.
(3) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtsperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.
(2) Wählbar sind alle Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer, sofern ihre Wählbarkeit nicht gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 5 SächsHKaG ausgeschlossen ist oder ruht.
- mindestens zwölf Sitze für die Berufsgruppe der niedergelassenen Tierärzte,
- mindestens sechs Sitze für die Berufsgruppe der Tierärzte im Öffentlichen Dienst,
- maximal 15 nicht Berufsgruppen gebundene Sitze.
(2) Für jedes Mitglied des Wahlausschusses ist je ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Wahlbewerber und Vorstandsmitglieder dürfen weder als Mitglied noch als Stellvertreter des Wahlausschusses berufen werden.
(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet.
(5) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(6) Der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses, zu denen er die Mitglieder einlädt. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(7) Zu den Sitzungen des Wahlausschusses haben Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer als Zuhörer Zutritt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen hat der Vorsitzende auf Anfrage den Kammerangehörigen mitzuteilen.
(8) Die Bekanntmachungen des Wahlausschusses und des Wahlleiters erfolgen im Deutschen Tierärzteblatt oder durch schriftliche Benachrichtigung der Wahlberechtigten.
(2) Die Erledigung der Aufgaben des Wahlausschusses erfolgt in der Geschäftsstelle der Sächsischen Landestierärztekammer als Wahlbüro.
(2) Das Wählerverzeichnis ist zur Einsichtnahme für die Wahlberechtigten ab der Bekanntgabe des Wahltages im Deutschen Tierärzteblatt für mindestens vier Wochen im Wahlbüro auszulegen.
(3) Der Zeitraum der Auslegung des Wählerverzeichnisses ist im Deutschen Tierärzteblatt vorher bekanntzugeben.
(2) Ergänzungen, Streichungen oder Berichtigungen im Wählerverzeichnis sind nachträglich in einen Anhang aufzunehmen.
(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegungszeit hat der Wahlausschuss über Einsprüche zu entscheiden und gegebenenfalls betreffende Kammermitglieder zu informieren.
(4) Zwei Wochen nach Beendigung seiner Auslegungszeit ist das Wählerverzeichnis vom Wahlleiter abzuschließen.
(2) Das Formblatt für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist auf der Homepage der Sächsischen Landestierärztekammer verfügbar oder wird auf Anforderung durch das Wahlbüro übersendet.
3) Wahlvorschläge können erfolgen aus:
- Landkreisen und kreisfreien Städten des Freistaates Sachsen,
- beruflichen Landesverbänden,
- der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
- der Sächsischen Tierseuchenkasse,
- sonstigen Interessengruppen.
(5) Eine Kandidatur ist auf einen Wahlvorschlag begrenzt.
(6) Der Wahlvorschlag muss von mindestens fünf wahlberechtigten Unterstützern unterschrieben werden und deren Zu- und Vornamen sowie deren Anschriften enthalten. Es ist zulässig, dass ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt. Von den Unterstützern gilt der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, der zweite als Stellvertreter. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss ermächtigt.
(7) Die Wahlvorschläge sind im Wahlbüro einzureichen. Die Frist für die Einreichung beträgt 28 Tage ab Bekanntgabe im Deutschen Tierärzteblatt.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet innerhalb von 21 Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist über die Zulassung der Wahlvorschläge, soweit nicht der Vorstand gemäß § 10 Abs. 5 SächsHKaG das Fehlen oder Ruhen der Wählbarkeit festzustellen hat.
(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder einzelner Bewerber gibt der Wahlleiter der Vertrauensperson des Wahlvorschlages unter Angabe der Gründe bekannt.
(4) Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages oder einzelner Bewerber kann binnen einer Woche nach Zustellung oder Eröffnung der Wahlausschuss angerufen werden.
(2) Der Wahlleiter lässt auf der Grundlage der ausgelosten Platzierung der Wahlvorschläge einen Stimmzettel im Wahlbüro erstellen. Der Stimmzettel muss von jedem Bewerber die folgenden Angaben enthalten:
- Zu- und Vornamen,
- Anschrift,
- Art und Ort der Berufsausübung.
(4) Das Wahlbüro übersendet jedem Wahlberechtigen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag:
- den Stimmzettel,
- einen verschließbaren farbigen Wahlumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck „Wahlumschlag für den Stimmzettel“ auf der Vorderseite sowie dem Aufdruck „Keinen Absender angeben!“ auf der Rückseite,
- einen verschließbaren und freigemachten äußeren Briefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief“ und der Anschrift des Wahlbüros sowie der Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist, auf der Vorderseite. Der äußere Umschlag gilt als Wahlausweis.
(2) Der Stimmzettel ist im verschlossenen farbigen Wahlumschlag und dieser im verschlossenen äußeren Briefumschlag an das Wahlbüro zu senden. Der Wahlumschlag und der Briefumschlag dürfen außer dem Stimmzettel keine sonstigen Inhalte aufweisen.
(3) Die Wahlfrist ist gewahrt, wenn der Brief ausweislich des Poststempels spätestens am letzten Tag der Ausübung des Wahlrechts (Wahltag) zur Beförderung gegeben wurde oder innerhalb der Wahlzeit im Wahlbüro eingegangen ist.
(2) Nach Feststellung der Wahlberechtigung öffnet der Wahlausschuss die äußeren Briefumschläge und legt die farbigen Wahlumschläge ungeöffnet in eine Wahlurne und mischt diese.
(3) Anschließend werden die farbigen Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und geöffnet. Jeder Stimmzettel wird durch den Wahlausschuss auf seine Gültigkeit geprüft. Die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel ist zu vermerken.
(4) Ungültig sind Stimmzettel:
- die nicht in den Umschlägen gemäß § 12 Abs. 4 eingereicht wurden,
- wenn sich in einem Wahlumschlag mehr als ein gekennzeichneter Stimmzettel befindet,
- auf denen mehr als 33 Stimmen abgegeben wurden,
- auf denen mehr als drei Stimmen kumulativ für einen Bewerber abgegeben wurden,
- die außer der Stimmabgabe weitere Zusätze enthalten,
- wenn der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist.
(2) Die Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer erreichten Stimmenanzahl aufzulisten. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die Stimmenmehrheit auf sich vereinigt haben in der Reihenfolge ihrer Stimmenanzahl, sofern aus der Sitzverteilung gemäß § 4 keine andere Reihenfolge ermittelt werden muss.
(3) Die Bewerber, auf die nach Absatz 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge ihrer erreichten Stimmenanzahl als nachrückende Mitglieder der Kammerversammlung festzustellen.
(2) Dem Protokoll sind beizufügen:
- das Wählerverzeichnis,
- die nicht wahlberechtigt eingesandten Umschläge,
- die gültigen und ungültigen Stimmzettel.
(2) Die Gewählten werden vom Wahlleiter schriftlich über ihre Wahl zum Mitglied der Kammerversammlung in Kenntnis gesetzt. Die nicht gewählten Bewerber werden über ihre Wahl als nachrückende Mitglieder benachrichtigt.
(2) Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, soweit ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitungen, die Abstimmung oder die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.
(5) Wird die Wahl für ungültig erklärt, hat eine Neuwahl innerhalb der vom Wahlausschuss bestimmten Frist stattzufinden.
(6) Die Ungültigkeit der Wahl sowie Informationen zur Neuwahl sind im Deutschen Tierärzteblatt öffentlich bekanntzugeben.
(7) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Dresden, den 8. Juni 2015
Dr. med. vet. Hans-Georg Möckel
Präsident
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 16. Juli 2015, Aktenzeichen 24-9113.61/6, die Genehmigung erteilt.
Die vorstehende Wahlordnung der Sächsischen Landestierärztekammer wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt 10/2015 bekannt gemacht.
Dresden, den 24. August 2015