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Kaestchen

Tierärztliche Klinik für Kleintiere


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Tierärztliche Klinik für Kleintiere

1. Umfang der Aufgaben
Die „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ ist eine ausgewiesene Spezialeinrichtung zur ambulanten und stationären Behandlung von Hunden, Katzen, Vögeln und Heimtieren.

2. Personelle Anforderungen
In der „Tierärztlichen Klinik für Kleintiere“ müssen mindestens drei Tierärzte hauptberuflich und ganztägig tätig sein, einer der drei kann durch zwei halbtags angestellte Tierärzte ersetzt werden.
Zur tiermedizinischen und pflegerischen Versorgung müssen mindestens vier vollbeschäftigte Hilfskräfte zur Verfügung stehen. Drei dieser Hilfskräfte müssen Tierarzthelferinnen oder Angehörige verwandter Berufe sein. Eine der Tierarzthelferinnen kann durch zwei Auszubildende ersetzt werden. Jede Hilfskraft kann durch mehrere Teilzeitkräfte ersetzt werden.

3. Räumliche Anforderungen

A. Nicht stationärer Bereich
Es müssen folgende Räume vorhanden sein:
- ein Wartezimmer mit Rezeption
- ein Röntgenraum
- ein Labor- und Entwicklungsraum
- zwei Behandlungsräume
- ein Operations-Vorbereitungsraum
- zwei Operationsräume
- ein Hausapothekenraum
- ein WC für Patientenbesitzer
- der Größe der Klinik angemessene Sozial- und Sanitärräume
- ein Raum oder eine geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung von toten Tieren.

B. Stationärer Bereich
- Für die patientengerechte Unterbringung von Hunden, Katzen, Vögeln und Heimtieren sind drei Räume, davon einer als Isolierraum, vorzuhalten.
- Die patientengerechte Unterbringung von mindestens zwölf Tieren, davon zwei für große Hunde, muss gewährleistet sein.
- Auf dem Klinikgelände sind geeignete Harn- und Kotabsatzmöglichkeiten vorzuhalten.
- Eine ausreichende räumliche Trennung von Behandlungs-, Operations- und Tierhaltungsräumen ist sicherzustellen.

4. Medizinisch-technische Anforderungen
Folgende apparative und technische Ausstattung muss vorhanden sein:
- ein vollständiges Instrumentarium zur Versorgung von Frakturen einschließlich Osteosynthese
- ein vollständiges Instrumentarium für die Durchführung von mindestens drei gleichzeitig ablaufenden Operationen
- eine Röntgeneinrichtung
- Einrichtungen zur flexiblen und starren Endoskopie für die behandelten Tierarten
- ein Ultraschallgerät
- ein EKG-Gerät
- Augenuntersuchungsgeräte
- eine Zahnbehandlungseinheit
- ein Narkosegerät mit der Möglichkeit zur Beatmung
- ein Gerät zur Narkoseüberwachung mit Pulsoxymetrie und Kapnometrie
- zwei OP-Lampeneinheiten
- ein Autoklav
- Laboreinrichtungen für hämatologische, klinisch-chemische Untersuchungen sowie für Kot- und
Harnuntersuchungen.

5. Ausnahmen
Die Sächsische Landestierärztekammer kann zu den Punkten 3 und 4 Abweichungen zu lassen, wenn die veterinärmedizinische Versorgung ohne Qualitätseinbußen gewährleistet ist. Die Sächsische Landestierärztekammer kann für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie
bestehende „Tierärztlichen Kliniken“ zu Punkt 2 Abweichungen zu lassen, wenn die veterinärmedizinische Versorgung ohne Qualitätseinbußen gewährleistet ist. Für „Tierärztliche Kliniken“, die neu zugelassen werden, ist der Klinikbetrieb im Sinne einer befristeten Ausnahmeregelung in Abweichung zu den Festlegungen von Punkt 2., Absatz 2 mit mindestens zwei vollbeschäftigten Tierarzthelferinnen bis längstens 31.12.2005 möglich, wenn dies beim Vorstand mit Begründung beantragt wurde und von diesem bestätigt wird. Eine der Tierarzthelferinnen kann durch zwei Auszubildende ersetzt werden. Bei Nichterreichen des Personalbestandes gemäß Punkt 2., Absatz 2 erlischt der Klinikstatus zum 31.12.2005.


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