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Kaestchen

Notfalldienstordnung


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Notfalldienstordnung

  1. Der Notfalldienst hat die tierärztliche Versorgung an Wochenenden, Feiertagen sowie in den Nachtstunden zu gewährleisten. Der diensthabende Tierarzt hat sich während des Notfalldienstes ständig zur Verfügung zu halten.
  2. Die Einteilung des Notfalldienstes soll in kollegialer Übereinkunft mehrerer benachbarter Tierärzte organisiert werden. Die Tierärzte regeln dabei eigenständig die zeitliche Gestaltung. Ein in einem Notfalldienstbereich neu niedergelassener Tierarzt ist alsbald in den Notfalldienst einzugliedern. Notfalldienste sollen für räumlich abgegrenzte Bereiche benachbarter Praxen eingerichtet werden. Sie können erforderlichenfalls auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingeteilt werden.
  3. Wird durch kollegiale Übereinkunft keine befriedigende Lösung erreicht, kann die Kammer einen Notfalldienst einrichten.
  4. Der Notfalldienst ist rechtzeitig und ortsüblich bekannt zu geben. Notwendige Angaben sind Name, Anschrift, Telefonnummer des Tierarztes.
  5. „Tierärztliche Kliniken“ können auf Antrag von der Einteilung in den Notfalldienst befreit werden, da sie ohnehin ständig dienstbereit sein müssen. Auf die Dienstbereitschaft kann dennoch analog Nr. 4 Notfalldienstordnung hingewiesen werden.
  6. Die Angabe ständiger Dienstbereitschaft für den Notfalldienst ist nur für „Tierärztliche Kliniken“ zulässig.
  7. Über den Antrag auf Befreiung vom Notfalldienst entscheidet der Kammervorstand, über einen Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes die Kammerversammlung.
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5. Leipziger Tierärztekongress 2010