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Kaestchen

Meldeordnung


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Meldeordnung
der Sächsischen Landestierärztekammer
vom 5. Juli 2003
(aktuelle Fassung – einschl. 1. Satzung zur Änderung vom 28. Mai 2005)

Die Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer hat am 5. Juli 2003 aufgrund von § 3 Abs. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), folgende Meldeordnung beschlossen:

§ 1 Personenkreis
Dieser Meldeordnung unterliegen alle Pflichtmitglieder und freiwilligen Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer.

§ 2 Anmeldung
(1) Jedes Mitglied hat sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft bei der Landestierärztekammer zu melden. Die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt mit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder der Begründung der Hauptwohnung im Freistaat Sachsen. Soweit das Mitglied den Beruf selbständig ausübt, bleibt die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 18. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413) unberührt.
(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht unbeschadet einer etwaigen gleichzeitigen Zugehörigkeit zu einer anderen Kammer.

§ 3 Anmeldungsangaben, Berechtigungsnachweise
(1) Die Anmeldung hat bei der Kammergeschäftsstelle innerhalb eines Monats unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Anmeldeformblattes unter vollständiger Nennung der nachfolgenden Pflichtangaben zu erfolgen.
Die Pflichtangaben sind:
1. Name, Vorname, Geschlecht
2. Geburtstag und -ort
3. akademische Grade und Titel
4. Praxis- oder Dienstanschrift
5. Privatanschrift
6. Staatsangehörigkeit(en)
7. Zeitpunkt der Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit oder, wenn eine tierärztliche Tätigkeit nicht aufgenommen wurde, der Zeitpunkt, in dem die Hauptwohnung im Bereich der Landestierärztekammer begründet wurde
8. Bestehen der tierärztlichen Prüfung
9. deutsche tierärztliche Approbation oder Berufserlaubnis
10. Gebiets- und Zusatzbezeichnungen im Sinne der Weiterbildungsordnung
11. Angaben zur Art der ausgeübten tierärztlichen Tätigkeit, insbesondere Tätigkeiten als niedergelassener Tierarzt, angestellter oder beamteter Tierarzt
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, folgende Urkunden einzureichen:
1. Approbation oder Berufserlaubnis,
2. Fachtierarzt- und Zusatzbezeichnungsanerkennungen,
3. akademische Grade und Titel sowie die erforderlichen Urkunden über die Genehmigung ihrer Führung.
(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Urkunden können in Urschrift oder in notariell oder amtlich beglaubigter Form vorgelegt werden.

§ 4 Meldung von Veränderungen
Veränderungen gegenüber den Angaben in § 3 Abs. 1, insbesondere:
1. Namensänderung
2. Änderung der Anschrift
3. Wechsel der Arbeitsstätte
4. Beendigung der Berufstätigkeit
sind der Landestierärztekammer schriftlich innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Eintritt der Veränderung, zu melden. Die Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 5 Meldung bei Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied hat die Beendigung seiner Mitgliedschaft der Sächsischen Landestierärztekammer binnen eines Monats schriftlich zu melden.
(2) Will ein Mitglied seine freiwillige Mitgliedschaft für das folgende Jahr beenden, so muss es dies schriftlich gegenüber der Sächsischen Landestierärztekammer bis zum 30. September des laufenden Jahres für das folgende Jahr erklären.

§ 6 Verletzung von Anzeige- und Meldepflichten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebenen Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Landestierärztekammer kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro ahnden.
(3) Die Erfüllung der Meldeordnung gehört zu den tierärztlichen Berufspflichten.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Meldeordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Meldeordnung in der Fassung vom 20. November 1995 außer Kraft.


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