Klinikrichtlinie
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Richtlinie über die an eine „Tierärztliche Klinik“ zu stellenden Anforderungen
(Klinikrichtlinie)
§ 1 Definition
Die „Tierärztliche Klinik“ ist eine ausgewiesene Spezialeinrichtung mit besonderen Einrichtungen zur
ambulanten und stationären Behandlung von Tieren. Sie ergänzt die diagnostischen und therapeutischen
Möglichkeiten einer tierärztlichen Praxis.
§ 2 Bezeichnung
Die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ ist durch eine weitergehende, die Tierspezies und/oder die
Fachrichtung beschreibende Kennzeichnung gemäß den Anforderungen der Anhänge zu dieser Richtlinie zu
ergänzen.
§ 3 Zulassung
(1) Die Zulassung einer „Tierärztlichen Klinik“ ist schriftlich bei der Landestierärztekammer zu beantragen.
In dem Antrag ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen darzulegen. Dem Antrag ist ein Lageplan
der für den Klinikbetrieb genutzten Räumlichkeiten beizufügen.
(2) Die Landestierärztekammer bildet eine Kommission, die die Erfüllung der Anforderungen dieser
Richtlinie vor der Zulassung und danach in Abständen von längstens vier Jahren prüft und in einem
Klinikabnahmeprotokoll dokumentiert. Die Kommission besteht aus drei Tierärzten und einem Mitarbeiter der
Geschäftsstelle der Landestierärztekammer. Mindestens ein Tierarzt der Kommission führt die
entsprechende Gebietsbezeichnung als Fachtierarzt für Klein- und Heimtiere oder Fachtierarzt für Pferde.
(3) Der Vorstand der Landestierärztekammer entscheidet über den Antrag und erteilt bei Erfüllung der
Anforderungen die Zulassung.
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Anforderungen der Richtlinie nicht mehr erfüllt werden.
(5) Die Zulassung kann auf den Erwerber bzw. Mitinhaber einer „Tierärztlichen Klinik“ übergehen, sofern
zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.
(6) Auf schriftlichen Antrag der Betreiber kann der Status der „Tierärztlichen Klinik“ im begründeten
Einzelfall nach Genehmigung der Sächsischen Landestierärztekammer bis zu einem Jahr ruhen. Die
Zulassung als „Tierärztliche Klinik“ erlischt, wenn innerhalb eines Jahres die Wiederaufnahme des
Klinikbetriebes nicht erneut angezeigt wird. Das öffentliche Auftreten in diesem Zeitraum darf nicht als„Tierärztliche Klinik“ geschehen. Die Überprüfungs- und Übergangsfristen bleiben unberührt.
(7) Die Kosten für Erstprüfung, Wiederholungsprüfung und Genehmigung einer „Tierärztlichen Klinik“
werden durch die Gebührenordnung der Landestierärztekammer geregelt.
§ 4 Organisation
(1) Der Betrieb der „Tierärztlichen Klinik“ ist an die Niederlassung des Betreibers gebunden.
(2) Die gemeinsame Führung einer „Tierärztlichen Klinik“ ist nur zulässig, wenn jeder Beteiligte die
Approbation als Tierärztin/Tierarzt besitzt.
§ 5 Klinikbetrieb
Die tierärztliche und pflegerische Versorgung der Klinik muss ganzjährig Tag und Nacht gewährleistet sein.
Die Klinik muss für Notfälle ständig dienstbereit gehalten werden. Die ständige Dienstbereitschaft ist
gewahrt, wenn sich ein Tierarzt in der Klinik zur sofortigen Versorgung von Notfallpatienten aufhält oder
wenn dieser unverzüglich erreichbar ist.
§ 6 Anforderungen an das Klinikpersonal
(1) Mindestens einer der die „Tierärztliche Klinik“ betreibenden Tierärzte muss eine entsprechende klinische
Gebietsbezeichnung nachweisen.
(2) Besondere Anforderungen an das Personal sind in den Anhängen definiert.
§ 7 Allgemeine Anforderungen an die Klinikräume und deren Einrichtung
(1) Alle Klinikräume müssen entsprechend dem Nutzungszweck so beschaffen sein, dass sie in einem
einwandfreien hygienischen Zustand gehalten werden können. Dies gilt insbesondere für die Ausgestaltung
der Fußböden, Wände, Decken sowie die Installation von Wasser- und Abwasserleitungen, Beleuchtung,
Belüftung und Beheizung.
(2) Die apparative und technische Ausstattung muss so beschaffen sein, dass sie eine dem jeweiligen
Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung ermöglicht.
(3) Die besonderen Angaben über Zahl und Ausgestaltung der Klinikräume werden entsprechend der
fachtierärztlichen Richtung in den entsprechenden Anhängen getroffen.
(4) Bei Kombination verschiedener Fachrichtungen und/oder Tierspezies gelten die Anforderungen in den
Anhängen sinngemäß.
§ 8 Weiterbildung, Fortbildung
(1) Der Betreiber einer „Tierärztlichen Klinik“ soll für diese die Zulassung als Weiterbildungsstätte anstreben.
Die in einer „Tierärztlichen Klinik“ beschäftigten Tierärzte sollen sich um die Befugnis zur Weiterbildung
bemühen.
(2) Der leitende Tierarzt ist verpflichtet, pro Kalenderjahr 20 ATF-anerkannte oder qualitativ gleichwertige
Fortbildungsstunden nachzuweisen. Er ist für eine entsprechende kontinuierliche Fortbildung seiner
Mitarbeiter verantwortlich.
§ 9 Meldepflicht
Der Betreiber der „Tierärztlichen Klinik“ hat jede auch nur vorübergehende Abweichung von den
Anforderungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge unverzüglich der Landestierärztekammer zu melden.
§ 10 Übergangsbestimmungen
(1) Dieser Richtlinie unterliegen alle Anträge auf Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Tierärztliche
Klinik“, die nach deren Inkrafttreten bei der Landestierärztekammer eingehen.
(2) Alle bestehenden „Tierärztlichen Kliniken“ müssen bis zum 31.12.2005 den Anforderungen dieser
Richtlinie entsprechen. Der Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag des Klinikbetreibers Abweichungen von
den Anforderungen zulassen, wenn die veterinärmedizinische Versorgung in der „Tierärztlichen Klinik“ ohne
Qualitätseinbußen gewährleistet ist.
(3) Alle bestehenden „Tierärztlichen Kliniken“ erhalten bei Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und
ihrer Anhänge nach einer turnusmäßigen Überprüfung die Umwandlung in die neue Bezeichnung. Ein
zusätzlicher Antrag ist dafür nicht erforderlich.
(4) Für den Betreiber einer „Tierärztlichen Klinik“, der am Tage des Inkrafttretens dieser Richtlinie keine
einschlägige klinische Gebietsbezeichnung führen darf und der nach der Weiterbildungsordnung der
Sächsischen Landestierärztekammer keine Möglichkeit besitzt, eine solche zu erwerben, gilt § 6 Abs. 1
ausnahmsweise nicht. Diese Ausnahme gilt nicht bei Wechsel des Klinikbetreibers.
Anhang 1 zur Klinikrichtlinie
Tierärztliche Klinik für Kleintiere
1. Umfang der Aufgaben
Die „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ ist eine ausgewiesene Spezialeinrichtung zur ambulanten und
stationären Behandlung von Hunden, Katzen, Vögeln und Heimtieren.
2. Personelle Anforderungen
In der „Tierärztlichen Klinik für Kleintiere“ müssen mindestens drei Tierärzte hauptberuflich und ganztägig
tätig sein, einer der drei kann durch zwei halbtags angestellte Tierärzte ersetzt werden.
Zur tiermedizinischen und pflegerischen Versorgung müssen mindestens vier vollbeschäftigte Hilfskräfte zur
Verfügung stehen. Drei dieser Hilfskräfte müssen Tierarzthelferinnen oder Angehörige verwandter Berufe
sein. Eine der Tierarzthelferinnen kann durch zwei Auszubildende ersetzt werden. Jede Hilfskraft kann durch
mehrere Teilzeitkräfte ersetzt werden.
3. Räumliche Anforderungen
A. Nicht stationärer Bereich
Es müssen folgende Räume vorhanden sein:
- ein Wartezimmer mit Rezeption
- ein Röntgenraum
- ein Labor- und Entwicklungsraum
- zwei Behandlungsräume
- ein Operations-Vorbereitungsraum
- zwei Operationsräume
- ein Hausapothekenraum
- ein WC für Patientenbesitzer
- der Größe der Klinik angemessene Sozial- und Sanitärräume
- ein Raum oder eine geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung von toten Tieren.
B. Stationärer Bereich
- Für die patientengerechte Unterbringung von Hunden, Katzen, Vögeln und Heimtieren sind drei Räume,
davon einer als Isolierraum, vorzuhalten.
- Die patientengerechte Unterbringung von mindestens zwölf Tieren, davon zwei für große Hunde, muss
gewährleistet sein.
- Auf dem Klinikgelände sind geeignete Harn- und Kotabsatzmöglichkeiten vorzuhalten.
- Eine ausreichende räumliche Trennung von Behandlungs-, Operations- und Tierhaltungsräumen ist
sicherzustellen.
4. Medizinisch-technische Anforderungen
Folgende apparative und technische Ausstattung muss vorhanden sein:
- ein vollständiges Instrumentarium zur Versorgung von Frakturen einschließlich Osteosynthese
- ein vollständiges Instrumentarium für die Durchführung von mindestens drei gleichzeitig ablaufenden
Operationen
- eine Röntgeneinrichtung
- Einrichtungen zur flexiblen und starren Endoskopie für die behandelten Tierarten
- ein Ultraschallgerät
- ein EKG-Gerät
- Augenuntersuchungsgeräte
- eine Zahnbehandlungseinheit
- ein Narkosegerät mit der Möglichkeit zur Beatmung
- ein Gerät zur Narkoseüberwachung mit Pulsoxymetrie und Kapnometrie
- zwei OP-Lampeneinheiten
- ein Autoklav
- Laboreinrichtungen für hämatologische, klinisch-chemische Untersuchungen sowie für Kot- und
Harnuntersuchungen.
5. Ausnahmen
Die Sächsische Landestierärztekammer kann zu den Punkten 3 und 4 Abweichungen zu lassen, wenn die
veterinärmedizinische Versorgung ohne Qualitätseinbußen gewährleistet ist.
Die Sächsische Landestierärztekammer kann für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie
bestehende „Tierärztlichen Kliniken“ zu Punkt 2 Abweichungen zu lassen, wenn die veterinärmedizinische
Versorgung ohne Qualitätseinbußen gewährleistet ist.
Für „Tierärztliche Kliniken“, die neu zugelassen werden, ist der Klinikbetrieb im Sinne einer befristeten
Ausnahmeregelung in Abweichung zu den Festlegungen von Punkt 2., Absatz 2 mit mindestens zwei
vollbeschäftigten Tierarzthelferinnen bis längstens 31.12.2005 möglich, wenn dies beim Vorstand mit
Begründung beantragt wurde und von diesem bestätigt wird. Eine der Tierarzthelferinnen kann durch zwei
Auszubildende ersetzt werden. Bei Nichterreichen des Personalbestandes gemäß Punkt 2., Absatz 2 erlischt
der Klinikstatus zum 31.12.2005.
Anhang 2 zur Klinikrichtlinie
Tierärztliche Klinik für Pferde
1. Umfang der Aufgaben
Die „Tierärztliche Klinik für Pferde“ ist eine ausgewiesene Spezialeinrichtung zur ambulanten und stationären
Behandlung von Pferden und anderen Equiden.
2. Personelle Anforderungen
In der „Tierärztlichen Klinik für Pferde“ müssen mindestens drei Tierärzte hauptberuflich und ganztägig tätig
sein, einer der drei kann durch zwei halbtags angestellte Tierärzte ersetzt werden.
Zur tiermedizinischen und pflegerischen Versorgung müssen mindestens vier vollbeschäftigte Hilfskräfte zur
Verfügung stehen. Zwei dieser Hilfskräfte müssen Tierarzthelferinnen oder Angehörige verwandter Berufe
sein. Die anderen zwei Hilfskräfte können aus den Berufen Tierpfleger, Pferdewirt, Schmied oder sonstigem
berufsverwandten Hilfspersonal stammen. Eine der Tierarzthelferinnen kann durch zwei Auszubildende
ersetzt werden. Jede Hilfskraft kann durch mehrere Teilzeitkräfte ersetzt werden.
3. Räumliche Anforderungen
A. Nicht stationärer Bereich
Es müssen folgende Räume vorhanden sein:
- ein Büro/eine Rezeption
- ein Untersuchungs-/Behandlungsraum mit Untersuchungsstand
- ein OP-Vorbereitungsraum
- ein OP-Raum mit Hebevorrichtung, OP-Tisch und OP-Leuchteneinheit
- eine Aufwachbox bzw. Narkosebox mit Hebevorrichtung
- ein Lagerraum für medizinische Geräte/Material
- ein Hausapothekenraum
- ein Personalraum
- Dusche/WC für Personal
- ein Bereitschaftsdienstraum
- ein WC für Patientenbesitzer
- eine Longierbahn
- eine Vortrabestrecke.
B. Stationärer Bereich
Es müssen folgende Einrichtungen vorhanden sein:
- Außenboxen bzw. Stallboxen mit Außenöffnungen
- mindestens zwei Ausläufe/Paddocks
- mindestens sechs Pferdeboxen, davon zwei für Stute mit Fohlen geeignet
- eine Isolierbox.
4. Medizinisch-technische Anforderungen
Folgende apparative und technische Ausstattung muss vorhanden sein:
- eine Röntgeneinrichtung
- ein Blutgasanalysegerät
- ein Ultraschallgerät
- Einrichtung zur flexiblen und starren Endoskopie
- ein EKG
- Instrumentarium für arthroskopische, allgemeinchirurgische, osteosynthetische und geburtshilfliche
Operationen
- Spaltlampe, indirekte Ophthalmoskopie und Tonometer
- eine Zahnbehandlungseinheit
- ein Narkosegerät
- ein Gerät zur Narkoseüberwachung mit Pulsoxymetrie und Kapnometrie
- ein Autoklav
- Laboreinrichtungen für hämatologische, klinisch-chemische sowie für Kot- und Harnuntersuchung.
5. Ausnahmen
Die Sächsische Landestierärztekammer kann zu den Punkten 3 und 4 Abweichungen zu lassen, wenn die
veterinärmedizinische Versorgung ohne Qualitätseinbußen gewährleistet ist.
Die Sächsische Landestierärztekammer kann für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie
bestehende „Tierärztliche Kliniken“ zu Punkt 2 Abweichungen zu lassen, wenn die veterinärmedizinische
Versorgung ohne Qualitätseinbußen gewährleistet ist.
