Öffentliche Zahlungsaufforderung
Zurueck
Gemäß § 3 Beitragsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer vom 5. Juli 2003 (veröffentlicht im DTBl. 1/2004, S. 90) ist der Kammerbeitrag für das laufende Jahr jeweils am 1. Februar fällig.
Bitte überweisen Sie fristgerecht auf der Grundlage von § 2 Beitragsordnung Ihren Kammerbeitrag in der für Sie zutreffenden Beitragshöhe auf das
Konto der Sächsischen Landestierärztekammer:
Kto-Nr.: 0 003 304 868
BLZ 300 606 01
Deutsche Apotheker- und Ärztebank, Filiale Dresden.
Die Beitragseinstufung erfolgt entsprechend Ihrer Tätigkeit per 1. Januar des Beitragsjahres. Bitte denken Sie daran:
1) einen Wechsel der Arbeitsstätte bzw. den Beginn/die Beendigung der Berufstätigkeit fristgerecht innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Eintritt der Veränderung, gegenüber der Landestierärztekammer anzuzeigen,
2) bei Beitragsermäßigung wegen Teilzeitbeschäftigung oder geringfügiger Beschäftigung (§ 2 Abs. 6, 7 Beitragsordnung) unaufgefordert einen amtlichen Nachweis (Kopie des Arbeitsvertrages, Kopie der Lohnsteuerkarte) der Landestierärztekammer vorzulegen.
Diese Veröffentlichung gilt gemäß § 3 Beitragsordnung vom 5. Juli 2003 als Zahlungsaufforderung.
Dr. Hans-Georg Möckel
Präsident
